Arbeiten und Kind(er) – wie kann das gelingen?
Die Hochschule unterstützt ihre Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Hier informieren wir über Angebote und Maßnahmen der Hochschule Hannover, gesetzliche Regelungen, sowie über weitere Ansprechinstitutionen.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dient dazu, Gesundheit und Sicherheit der schwangeren und stillenden Person (in einem Arbeitsverhältnis) sowie des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die wirtschaftliche Existenz während der Schutzfristen zu sichern.
Um die Schutzfristen in Anspruch nehmen zu können, muss der Hochschule die Meldung Ihrer Schwangerschaft vorliegen. Die Mitteilung kann zunächst mündlich erfolgen, meist wird jedoch eine ärztliche Bescheinigung angefordert.
Mutterschutz
Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung. In dieser Zeit darf die schwangere Person nur auf eigenen Wunsch und unter bestimmten Bedingungen weiterarbeiten. Nach der Geburt gilt ein Arbeitsverbot von acht Wochen. (Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei festgestellter Behinderung des Kindes beträgt die Schutzfrist zwölf Wochen.)
Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen.
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig.
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Die Hochschule ist verpflichtet, den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die schwangere oder stillende Person keiner Gefährdung ausgesetzt ist (z. B. kein Umgang mit gefährlichen Stoffen, keine starke körperliche Belastung, etc.).
Falls eine Anpassung des Arbeitsplatzes nicht möglich ist, kann ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen oder eine Versetzung veranlasst werden.
Stillzeiten
Nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz haben stillende Personen Anspruch auf bezahlt freigestellte Stillzeiten. Die Dauer richtet sich nach der Arbeitszeit und muss nicht nachgearbeitet werden.
Die Elternzeit ermöglicht es Ihnen, Ihr Kind in den wichtigen ersten Lebensjahren selbst zu begleiten.
Sie haben Anspruch auf bis zu drei Jahre pro Kind, in denen Sie von der Arbeit freigestellt sind. Währenddessen erhalten Sie kein Gehalt, können aber für eine Zeit Elterngeld als Ausgleich beantragen.
Die Zeit lässt sich flexibel aufteilen: bis zum 3. Geburtstag und anteilig zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr.
So können Sie Ihre Elternzeit genau dann nutzen, wenn Ihre Familie sie am meisten braucht, während dieser Phase genießen Sie besonderen Kündigungsschutz.
Auf der Seite des Familienportal finden Sie alle Antworten zu eventuellen Fragen zur Elternzeit.
Während der Mutterschutzfristen besteht für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie auf einen Arbeitgeberzuschuss. Dadurch bleibt das Einkommen in der Regel nahezu in voller Höhe bestehen.
Das Mutterschaftsgeld beantragen Sie zuerst bei Ihrer Krankenkasse, danach den Mutterschaftsgeldzuschuss bei Ihrem Arbeitgeber.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, bekommen Sie den Arbeitgeberzuschuss. Wenn Sie mit Ihrer privaten Versicherung einen entsprechenden Tarif abgeschlossen haben, erhalten Sie während der Schutzfristen ein Krankentagegeld, das das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen ersetzt. Wenn Sie einen Versicherungstarif abgeschlossen haben, der keinen Anspruch auf Krankentagegeld vorsieht, können Sie möglicherweise das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung beantragen.
Alles weitere zu den Leistungen finden sie beim Familienportal.
Elterngeld ist eine Leistung, die Eltern nach der Geburt eine finanzielle Unterstützung bietet, um Ihnen die Betreuung ihres Kindes zu ermöglichen.
Die Höhe des Elterngelds ist abhängig von Ihrer persönlichen Lebenssituation und von der Elterngeld-Variante, für die Sie sich entscheiden. Da es drei Varianten (Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus) gibt und viele Punkte in dei Höhe des Elterngeldes einfließen, rechnen Sie es am besten mit dem Elterngeldrechner aus.
Und auch hier finden Sie alle Informationen zum Elterngeld beim Familienportal
Angebote und Maßnahmen der Hochschule
Die Hochschule Hannover bietet ihrem Beschäftigten viele Möglichkeiten, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten.
Insbesondere für Beschäftigte mit Familien- und/oder Pflegeaufgaben besteht die Möglichkeit, die wöchentlichen Arbeitszeit (zeitweise) zu reduzieren, die Arbeitstage zu verändern oder andere Absprachen gemäß der für sie geltenden Dienstvereinbarung mit ihren Vorgesetzten zu treffen.
Genaueres lesen Sie in der für Sie geltenden Dienstvereinbarung im Intranet nach.
Mobiles Arbeiten und Telearbeit ermöglicht den Beschäftigten der Hochschule Familie und Beruf ein klein wenig besser zu vereinbaren.
Lesen Sie über diese Möglichkeiten im Intranet bei den Dienstvereinbarungen.
Immer wieder wollen oder müssen Hochschulangehörige ihre Kinder mit zum Campus nehmen. Das kann sehr schön und gleichzeitig auch sehr herausfordernd sein. Damit sich alle wohlfühlen können und gut versorgt sind, gibt es verschiedene Angebote an der Hochschule, die stetig weiter ausgebaut werden.
Hier finden Sie mehr dazu
Finanzielle Hilfen
Alleinerziehend
Wenn der andere Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt für das Kind zahlt, kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Dieser beträgt 227€ für Kinder bis fünf Jahre und 299€ für Kinder von sechs bis elf Jahren.
Wenn das Kind älter ist, kann der Unterhaltsvorschuss auch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bezogen werden. Dafür darf das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sein oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug muss mindestens 600 Euro brutto verdienen.
Um die höhere finanzielle Belastung durch eine verteuerte Haushaltsführung auszugleichen, erhalten Alleinerziehende einen steuerliche Entlastungsbetrag. Dieser beträgt 4260 Euro im Jahr. Bei mehreren Kindern steigt der Entlastungsbetrag ab dem zweiten Kind um 240 Euro pro Kind.
Sie können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jährlich mit der Steuererklärung beantragen, indem Sie die entsprechenden Angaben im Bereich Kinder (Anlage Kind) machen.