15.02.2021

Aktuelles zur Corona-Pandemie, 15.02.21

Liebe Studierende, liebe Lehrende, liebe Mitarbeitende, am 10. Februar haben sich die Regierungschef*innen von Bund und Ländern darauf verständigt, den harten Lockdown bis zunächst 7. März 2021 zu verlängern.

Dementsprechend gelten auch die in der Mail vom 26. Januar kommunizierten Regeln an der Hochschule Hannover weiter. Dies betrifft insbesondere die Hinweise zur Durchführung von Prüfungen und zum Verzicht auf jeglichen Präsenzlehrbetrieb.

Stufenplan der HsH
Um das in Zukunft wahrscheinliche Maß an Einschränkungen des Betriebs der HsH, das von der jeweils herrschenden Infektionslage abhängt, transparenter zu machen, hat das Präsidium in Abstimmung mit den Dekan*innen und dem Personalrat einen Stufenplan erarbeitet. Er macht Aussagen zu den wichtigsten zu berücksichtigenden Aspekten des Hochschulbetriebs. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Stufenplan lediglich eine Orientierung für die Entscheidung der Gremien und der Fakultäten darstellt und keine konkreten Beschränkungen oder Lockerungen begründet. Diese werden auch in Zukunft – basierend auf dem Stufenplan – vom Präsidium festgelegt und über die Infektionsschutzmail bekanntgegeben. Aktuell orientieren sich die Maßnahmen des Präsidiums an der Stufe 4 des Plans.

Aktuelle Prüfungen und Ausblick auf das Sommersemester 2021
Der Lehrbetrieb im Sommersemester 2021 wird im Wesentlichen auf Basis von E-Learning und weiteren alternativen Lehr- und Lernformen durchgeführt. Nachteile für Studierende werden so gering wie möglich gehalten. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich die individuelle Regelstudienzeit für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, pauschal um ein Semester verlängert.
Darüber hinaus kann die pandemiebedingte Sondersituation für Studierende einen schwerwiegenden Grund für die Nichteinhaltung von Wiederholungsfristen (13 Monatsregelung des § 11 ATPO) oder für die Nichterreichung eines vorgeschriebenen Leistungsstandes (7-Semesterregelung § 19 ATPO oder 15-Credit-Regelung in Fakultät 1) darstellen. Die Einzelfallprüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss der jeweiligen Fakultät. Bitte erkundigen Sie sich ggf. dort, ob pandemiebedingt Vereinfachungen hinsichtlich der Antragsverfahren gelten.
Die Informationen der früheren Corona-Mails wurden zum Teil vermutlich dahingehend verstanden, dass auch angetretene, aber nicht bestandene Prüfungen grundsätzlich nicht beachtet werden. Eine entsprechende „Freiversuchsregelung“ gibt das Präsidium der HsH jedoch nicht vor. Das Präsidium der HsH hat die Prüfungsausschüsse lediglich angewiesen, bei Präsenzprüfungen ein Nichterscheinen auch ohne gesonderte Rücktrittserklärung als genehmigten Rücktritt zu behandeln. Hierdurch sollen Studierende in die Lage versetzt werden, kurzfristig und ohne zusätzlichen Abmeldeaufwand auf die Teilnahme an Präsenzprüfungen zu verzichten.

Maskenpflicht
An der HsH besteht eine erweiterte Maskenpflicht. Das heißt, dass Studierende und Beschäftigte mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (MNS) oder eine FFP2-Maske in den Gebäuden tragen müssen. Diese Verpflichtung gilt auch außerhalb der Gebäude, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
Studierenden und Beschäftigten werden entsprechende Masken für den Privatgebrauch zur Verfügung gestellt, soweit dies möglich ist. Diese freiwillige Leistung der HsH soll einen weiteren Beitrag zur Minimierung von Infektionsgefährdungen leisten. Die Verteilung der Masken für Beschäftigte erfolgt gemäß Hygienekonzept. Studierende erhalten Masken wie bisher an den zentralen Zugängen bei den Pförtner*innen bzw. an Standorten ohne Pförtnerdienst über ihre Fakultäten bei Zugang zu den Prüfungsräumen.
Hinweise zur Verwendung von MNB, MNS und FFP2-Masken erhalten Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Bitte beachten Sie: Medizinische Gesichtsmasken (MNS) dienen dem Fremdschutz, FFP2-Masken dem Eigen- und Fremdschutz, wenn sie eng anliegen und einen spürbaren Atemwiderstand verursachen. Dienstlich zur Verfügung gestellte MNS bzw. FFP2-Masken müssen nach der Verwendung entsorgt werden. FFP2-Masken für den Privatgebrauch können mehrfach verwendet werden.
Da FFP2-Masken einen höheren Atemwiderstand verursachen, sollten insbesondere Personen mit Atembeschwerden und Atemwegserkrankungen vor der Verwendung ihre (Fach-)Ärztin bzw. ihren (Fach-)Arzt konsultieren.

Alle Maßnahmen dienen dem Zweck, in dieser schwierigen Situation alle Hochschulangehörigen zu schützen und die bestmöglichen Lösungen für alle Beteiligten anzubieten. Als Studierende und Beschäftigte der HsH können Sie sich selbst und andere wirksam schützen, wenn Sie die grundlegenden Empfehlungen und Vorgaben des Infektionsschutzes beachten und konsequent umsetzen. Die Beachtung der Hygiene-, Abstands- und Lüftungsregeln innerhalb der HsH sowie der aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen für den privaten Bereich sind deshalb von besonderer Bedeutung. Helfen Sie durch Ihr verantwortungsvolles Handeln mit, sich und Ihre Mitstudierenden sowie Kolleginnen und Kollegen zu schützen.

Wir bitten Sie weiterhin um Verständnis für die Maßnahmen und um verantwortungsbewusstes, individuelles Handeln im Sinne der Infektionseindämmung. Sie erhalten wie gewohnt regelmäßig neue Informationen über die Website und per E-Mail. Bitte prüfen Sie diese Kanäle regelmäßig. Für Rückfragen steht Ihnen zudem weiterhin unsere Funktionsadresse infektionsschutz(at)hs-hannover.de zur Verfügung.

Auf der Webseite finden Sie alle Informationen der HsH gesammelt unter https://hs-h.de/corona. Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert. Dort finden Sie auch das Hygienekonzept der HsH, das Anwesenheitsformular sowie FAQs.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Hochschulpräsidium