Langzeitstudiengebühren sind i.d.R. nach Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich 6 weiterer Semester zu entrichten.
Langzeitstudiengebühren
Bei Aufnahme eines Studiums erhalten Studierende in Niedersachsen ein sogenanntes Studienguthaben, daher ist das Studium von Bachelor und konsekutivem Master* innerhalb der ausgewiesenen Regelstudienzeit gebührenfrei.
Wird die Regelstudienzeit überschritten, werden nach einer bestimmten Anzahl weiterer Semester in Niedersachsen Langzeitstudiengebühren in Höhe von 500,- € pro Semester erhoben. Die Regelstudienzeit unterscheidet sich je nach Abschlussart und manchmal auch nach Hochschulart (zum Beispiel haben die meisten Bachelor-Studiengänge eine Regelstudienzeit von 7 Semestern).
Informationen zur Langzeitstudiengebühr
Die Langzeitstudiengebühr ist zusammen mit dem übrigen Semesterbeitrag im Rückmeldezeitraum auf nachfolgendes Konto -unter Angabe der Matrikelnummer, Vor- und Zunamen sowie des Bezugssemesters im Verwendungszweck- zu überweisen:
Empfänger: Hochschule Hannover
IBAN: DE 48 2501 0030 0001 5003 08
BIC: PBNKDEFF
Durch die Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes gibt es ab dem Wintersemester 2014/2015 ein Studienguthaben.
Für das Studium an Hochschulen in staatlicher Verantwortung werden Langzeitstudiengebühren nicht erhoben, solange die oder der Studierende über ein Studienguthaben verfügt.
Das Studienguthaben ergibt sich aus der Zahl der Semester der Regelstudienzeit für den gewählten grundständigen Studiengang zuzüglich 6 weiterer Semester.
Abschließende Aufzählung von Tatbeständen, die nicht zum Verbrauch des Studienguthabens führen:
- Beurlaubung
- Pflege einer/eines nahen Angehörigen
- Tätigkeit als gewählte/r VertreterIn in Organen der Universität, Studierendenschaft oder des Studentenwerks (für höchstens 2 Semester)
- Tatsächliche Betreuung eines Kindes (bis zum 14. Lebensjahr)
- Wahrnehmung des Amtes der/des Gleichstellungsbeauftragten (für höchstens 2 Semester)
Bei einem gleichzeitigen Studium mehrerer Studiengänge ist nach § 12 Absatz 2 Satz 4 NHG die Regelstudienzeit des Studienganges mit der höheren Regelstudienzeit maßgeblich.
Beim Vorliegen einer unbilligen Härte kann die Langzeitstudiengebühr auf Antrag erlassen werden. Eine unbillige Härte liegt i. d. R. vor, wenn sich die Studienzeit aufgrund einer Behinderung, schweren Erkrankung oder der Folgen als Opfer einer Straftat verlängert hat.
Auch für ein Zweitstudium gelten die Regelungen zu den Langzeitstudiengebühren. Danach werden die bisher an Hochschulen der Bundesrepublik studierten Semester angerechnet. Nach Ablauf der für den jeweiligen Studiengang festgelegten Höchstsemesterzahl werden Langzeitstudiengebühren erhoben.
Studierende, die
- das praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolvieren oder nachbereiten,
- ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren,
- ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren oder
- eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegen und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachweisen.
sind von der Zahlungspflicht befreit.
Nach Überschreitung der Regelstudienzeit zuzüglich 6 Semester sind 500 Euro Langzeitstudiengebühren je Semester zu entrichten. Hinzu kommt noch der Semesterbeitrag.
Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, je Semester eine Studiengebühr von 800 Euro.
Für die Berechnung der Gebührenpflicht sind die Hochschulsemester maßgeblich. Hochschulsemester sind alle Studienzeiten an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland.
In Semestern, in denen Studierende beurlaubt sind, wird keine Langzeitstudiengebühr erhoben.
Glossar
- *Konsekutive Master-Studiengänge
Die Konsekutive Master-Studiengänge bauen inhaltlich auf einem vorausgehenden Bachelor-Studiengang auf, vertiefen also die erworbenen Kenntnisse; oder sie bieten die Möglichkeit, ergänzende Qualifikationen in einer anderen Fachrichtung zu erwerben. Sie dauern zwischen 2 bis 4 Semester und sind nach BAföG förderungsfähig. Die meisten angebotenen Master-Studiengänge sind konsekutiv, der Rest sind weiterbildende Master.