Beurlaubung

Während Ihres Studiums haben Sie die Möglichkeit, sich für maximal zwei Semester (bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für maximal zwei weitere Semester) beurlauben zu lassen.

Die Anzahl Ihrer Fachsemester läuft währenddessen nicht weiter. Die Anzahl Ihrer Hochschulsemester läuft hingegen weiter.
Auch während der Beurlaubung behalten Sie Ihren Studierendenstatus.

Gründe für die Beurlaubung

Damit Sie sich beurlauben lassen können, müssen triftige Gründe vorliegen.
Solche Gründe sind:

  • Ableistung eines im Studienplan oder in der Prüfungsordnung vorgesehenen Praktikums, das nicht Teil des Studiums ist
  • Krankheit
  • Mutterschutz/Elternzeit
  • Pflege nahstehender Angehöriger
  • Studienaufenthalt im Ausland, sofern es nicht in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und die dort erbrachten Studienleistungen nicht auf das Studium angerechnet werden
  • Sonstige wichtige Gründe

Beurlaubte Studierende bleiben weiterhin eingeschrieben und dürfen die Bibliothek sowie das Rechenzentrum nutzen, allerdings mit folgenden Einschränkungen:

  • keine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit der CampusCard.
    Die CampusCards der Studierenden, die ein Urlaubssemester beantragt haben, erhalten den Gültigkeitsaufdruck inkl. des Zusatzes "kein ÖPNV" (keine öffentlicher Personennahverkehr). Diese Studierenden sollten deshalb ihre Karte zu Beginn des Urlaubssemesters validieren.
  • Sie dürfen keine Lehrveranstaltungen besuchen und keine Prüfungsleistungen erbringen

  • Sie haben weder ein aktives noch passives Wahlrecht

  • Sie nehmen nicht an der Selbstverwaltung der Hochschule teil

Fristen und Antragsformular

Jede Beurlaubung muss mit dem entsprechenden Antragsformular und den erforderlichen Bescheinigungen beim Dezernat - Akademische Angelegenheiten beantragt werden. 

Für die Beurlaubung sind bestimmte Fristen zu beachten:

  • für das Sommersemester der 31.03.

  • für das Wintersemester der 19.10.

Eine nachträgliche Beurlaubung für vorangegangene Semester ist nicht möglich!

Unzulässige Beurlaubung

Eine Beurlaubung ist nicht zulässig:

  • für das erste Fachsemester
  • wegen eines Auslandssemester, wenn

          - entweder das Auslandssemester in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist

           oder

          - die im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen auf das Studium bei uns angerechnet werden soll.

Hinweise

  • Studierende sind gemäß der Immatrikulationsordnung nach der Exmatrikulation oder während der Beurlaubung nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen, Leistungsnachweise und Studienleistungen zu erbringen und Prüfungen abzulegen. Es ist also nicht möglich, Prüfungen (Diplomarbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit, Hausarbeit, mündliche Abschlussprüfungen etc.) im exmatrikulierten oder beurlaubten Status abzulegen! Sie müssen aber nicht bestandene Prüfungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist wiederholen.
    Urlaubssemester setzen somit die vorgeschriebenen Fristen von Wiederholungsprüfungen nicht außer Kraft.
    Sollten Sie sich zu einem Prüfungsverfahren angemeldet haben oder sich bereits darin befinden, setzen Sie sich bitte vor Abgabe des Beurlaubungsantrages mit der für Sie zuständigen Prüfungsverwaltung in Verbindung.
  • Validieren Sie die CampusCard erst ab dem 1. März bzw. dem 1. September zu Beginn Ihres Urlaubssemesters, Sie verlieren sonst das Semester-Ticket im laufenden Semester.