Aufenthaltsrechtlicher Status
Ukrainische Staatsangehörige und Ausländer mit anderen Staatsangehörigkeiten, die am 24.02.2022 in der Ukraine ihren Wohnsitz hatten oder sich dort aufgehalten haben, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Dies gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem 24.02.2022 bereits rechtmäßig, also mit biometrischem Pass, im Bundesgebiet aufgehalten haben. Alle diese Personen sind zunächst bis zum 23.05.2022 auch ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis legal und rechtmäßig in Deutschland. (Nachtrag vom 8. April: Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde vom Bundesrat bis zum 31. August 2022 verlängert)
Vorübergehender Schutz (Asyl)
Für bestimmte Personengruppen gilt seit dem 04.03.2022 die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz. Ein Asylantrag muss nicht gestellt werden. Für diese Personengruppen wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 1 Jahr ausgestellt, weitere Verlängerungen sind möglich. Mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ist eine Beschäftigungserlaubnis verbunden. Folgende Personengruppen sind von der Aufnahme vom vorübergehenden Schutz erfasst, sofern sie sich vor dem 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben:
- Ukrainische Staatsangehörige, sowie Familienangehörige
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Länder, die in der Ukraine internationalen oder nationalen Schutz genossen haben, sowie Familienangehörige
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Länder, die in der Ukraine ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hatten und nicht sicher in ihr Heimatland zurückkehren können.
Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt. Bezüglich der Möglichkeit die Aufenthaltserlaubnis als Aufkleber zu erteilen, warten wir auf eine Entscheidung vom Bundesministerium für Inneres (BMI).
Anmeldung (Bürgeramt)
Zum aktuellen Zeitpunkt kann nicht beantwortet werden, ob die melderechtliche Anmeldung ebenfalls an einer Außenstelle bei der Messe erfolgen kann oder ob dafür ein regulärer Termin beim Bürgeramt erforderlich sein wird. Die Ausländerbehörde kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis/Übergangsbescheinigung aber auch ohne Anmeldung der Personen vornehmen, sofern Sie sich in Hannover (bzw. an der Messe) aufhalten. Das aktuelle Handout ist beigefügt.
Registrierung und Erkennungsdienstliche Behandlung
Eine Registrierung der Geflüchteten Personen wird durch die Ausländerbehörde erfolgen, sofern die Personen nicht bereits bei den Landesaufnahmebehörden registriert worden sind. Die Geflüchteten selbst müssen dafür nicht tätig werden.
Grundsätzlich ist auch vorgesehen, dass jede geflüchtete Person (auch die mit gültigem Reisepass) erkennungsdienstliche behandelt werden soll. Bisher haben wir dies nur bei Personen veranlasst, die keinerlei Ausweisdokumente vorzeigen konnten. Hierzu wird eine Rückmeldung des BMI oder Landes erwartet. Nach aktueller Planung werden wir bereits damit beginnen Aufenthaltstitel zur erteilen, auch wenn noch keine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgt ist, die Identität aber durch Pass oder sonstige Nachweise geklärt ist.
Zum Abschluss noch einige Links mit weiteren Informationen:
Informationen der Landeshauptstadt Hannover
www.hannover.de/fluechtlinge
Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine - Informationen des Bundesministeriums für Inneres
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-ukraine-artikel.html
Fragen und Antworten des Land Niedersachsens
https://www.niedersachsen.de/startseite/themen/krieg-in-der-ukraine-fragen-und-antworten-209095.html
Hotline der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
https://www.lab.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseartikel/situation-in-der-ukraine-landesaufnahmebehorde-schaltet-hotline-209201.html
(Stand: 9. März)