Informationen zu den Studienbeiträgen
Beitragspflicht
Informationen zur Einführung der Studienbeiträge
Die Höhe des Studienbeitrages beträgt 500 € pro Semester.
Bankverbindung Inland
Empfänger: Hochschule Hannover
Postbank NL Hannover
BLZ 25010030
Konto 1500308
Bankverbindung Ausland
Empfänger: Hochschule Hannover
IBAN: DE 48 2501 0030 0001 5003 08
BIC: PBNKDEFF
Studienbeitragspflichtig ist jede/jeder Studierende.
Aus folgenden Gründen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrages:
- während des Studiums ein Kind/Kinder tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ohne hierfür beurlaubt zu sein;
- einen nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen;
- das Amt der Gleichstellungsbeauftragen wahrnehmen, ohne hierfür beurlaubt zu sein, für insgesamt bis zu zwei Semester;
- gleichzeitig an einer anderen Hochschule in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort den Studienbeitrag entrichte;
- eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren,
- ein in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Semester absolvieren;
- für ein ganzes Semester beurlaubt sind (§12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHG)
- ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes Stipendium für ein Promotionsstudium oder ein gleichstehendes Studium erhalten (§12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NHG)
- an der Nds. Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege immatrikuliert sind (§12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 NHG)
- als ausländische Studierende aufgrund bestimmter Abkommen oder bestimmter Förderprogramme eingeschrieben sind (§12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NHG)
Häufig gestellte Fragen:
Wie hoch sind die Studienbeiträge bei einem Doppelstudium (zwei Studiengänge werden parallel studiert)?
Findet das Studium an derselben Hochschule statt, wird der Studienbeitrag nur einmal erhoben. Werden zwei unterschiedliche Studiengänge an unterschiedlichen Hochschulen (im selben Bundesland) studiert, wird ebenfalls nur ein Studienbeitrag fällig.
Welche Beiträge müssen für ein Zweitstudium bezahlt werden?
Für ein Zweitstudium (ein anderes Studium wurde vor Beginn des neuen bereits abgeschlossen) gelten die hier dargestellten Regelungen ebenso.
Besteht die Möglichkeit, aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zur Entrichtung des Studienbeitrages ausgenommen zu werden?
Darüber hinaus kann der Studienbeitrag ganz oder teilweise bei vorliegen einer unbilligen „Härte“ erlassen werden.
Eine unbillige Härte liegt i. d. R. vor bei
- studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung.
Dies ist durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen und kann längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters beantragt werden - studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat
Antrag auf Befreiung von den Studienbeiträgen
Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühr bzw. des Studienbeitrages
Antrag zur Erstattungen von Gebühren und Beiträgen
Darlehen
Wer kann für die Finanzierung der Studienbeiträge ein Darlehen beantragen?
Studierende, die zur Entrichtung von Studienbeiträgen verpflichtet sind, können ein Darlehen bei der N-Bank bekommen, wenn sie
- Deutsche, Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums sind oder unter bestimmten Bedingungen deren Angehörige;
- BildungsinländerInnen oder sog. heimatlose AusländerInnen sind;
- bei Aufnahme des Erststudiums das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, sie waren aus persönlichen oder familiären Gründen (z.B. Kindererziehung) oder in Folge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden und haben aus diesen Gründen kein Studium aufnehmen können; in diesen Fällen ist das Studium jedoch unverzüglich nach dem Ende der Hinderungsgründe aufzunehmen.
Kann das Darlehen für mehrere aufeinander folgende Studiengänge beansprucht werden?
Das Darlehen kann für die Regelstudienzeit eines grundständigen sowie eines konsekutiven Master-Studiengangs beansprucht werden zuzüglich vier weiterer Semester, wobei Studienzeiten an anderen deutschen Hochschulen mitgezählt werden. Ist für einen angestrebten Berufsabschluss der Abschluss zweier Studiengänge zwingend erforderlich, so kann das Darlehen auch für die zusätzliche Regelstudienzeit beansprucht werden.
Wann und wie muss das Darlehen zurückgezahlt werden?
Frühestens zwei Jahre nach Beendigung des Studiums, spätestens nach Ablauf der doppelten Regelstudienzeit ist das Darlehen in Raten oder ganz zurückzuzahlen, jedoch nur wenn das eigene monatliche Einkommen über 1060 EUR liegt. Für Verheiratete und DarlehnsnehmerInnen mit Kindern kann sich dieser Betrag erhöhen. Die Rückzahlungspflicht gilt nur bis zu einem betrag von 15 000 EUR, wobei dieses Darlehen und ein ggf. nach BAföG erhaltenes zusammengezählt werden.
E-Mail: carola.kwasniok
hs-hannover.de
| Webmaster: Eleonora Busch | 22.01.2013 |
